Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 70
BGBl. 2025 I Nr. 70 · 155.185 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 5. März 2025 Nr. 70
Gesetz
zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)*
Vom 27. Februar 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
(Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck des Gesetzes
§2 Anwendungsbereich
§3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Grundpflichten
§4 Emissionsgenehmigung
§5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
§6 Überwachungsplan
§7 Abgabeverpflichtung
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung
– der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug
auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines
globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115) sowie
– der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und
Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom
16.5.2023, S. 134).

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
§8 Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
§9 Emissionshandelsregister
§ 10 Versteigerung
§ 11 Zuständigkeiten; Beleihung
§ 12 Überwachung
§ 13 Datenübermittlung
§ 14 Prüfstellen
§ 15 Formvorschriften; elektronische Kommunikation
§ 16 Änderung der Identität oder Rechtsform
§ 17 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 18 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anlagen
§ 19 Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
§ 20 Emissionsgenehmigung für Anlagen
§ 21 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
§ 23 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
§ 26 Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
§ 27 Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
§ 28 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
Unterabschnitt 2
Luftverkehr
§ 29 Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
§ 30 Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
§ 31 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigun
gen für Luftverkehrstätigkeiten
§ 32 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
§ 33 Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA
§ 34 Veröffentlichung von Daten
§ 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
Unterabschnitt 3
Seeverkehr
§ 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
§ 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten
§ 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens
§ 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
Unterabschnitt 4
Brennstoffemissionshandel
§ 41 Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
§ 42 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des
Überwachungsplans

§ 43 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
§ 44 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
Abschnitt 5
Sanktionen
§ 45 Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 46 Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 47 Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen
§ 48 Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber
§ 49 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6
Übergangs- und Sonderregelungen
§ 50 Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
§ 51 Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
§ 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
§ 55 Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten
§ 56 Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen
Anhang Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
(zu den §§ 2 bis 4,
13, 19, 21, 27, 28,
33, 37, 41 bis 44,
50, 52 und 55)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für ein unionsweites Emissionshandelssystem zu schaffen, um
damit auf kosteneffiziente Weise die Treibhausgasemissionen der einbezogenen Anlagen sowie des Luft- und
Seeverkehrs zu verringern und dadurch einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele
zu leisten. Diesen Zielen dient auch die Einrichtung eines unionsweiten Brennstoffemissionshandelssystems.
Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs
in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und der Umsetzung
weiterer europäischer Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr sowie der Durchführung des
CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs
aufgeführten Tätigkeiten.
(2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend
1. § 19 für den Bereich Anlagen,
2. die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
3. § 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen
Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und
Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

§3
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Anlage:
eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;
2. Anlagenbetreiber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt
über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs
durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A
Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz;
3. Berechtigung:
die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A
Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne
Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der
Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;
4. Betreiber:
ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
5. Betrieb des Schiffes:
die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes;
6. CORSIA:
das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation – globales marktbasiertes System zur
Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation;
7. Emission:
die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 oder 4 oder Teil B Abschnitt 2
des Anhangs;
8. Emissionszertifikat:
die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des
Anhangs in einem bestimmten Zeitraum;
9. Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
10. EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung:
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von
Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/1321 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
11. EU-Auktionsverordnung:
die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den
zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissions
zertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung;
12. EU-CBAM-Verordnung:
die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung
eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023; S. 52, L 163, S. 107) in der jeweils geltenden
Fassung;
13. EU-Energiesteuerrichtlinie:
die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom
31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2521 (ABl. L 326 vom
21.12.2022, S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
14. EU-Emissionshandelsrichtlinie:
die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG
des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar
2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

15. EU-Monitoring-Durchführungsverordnung:
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung
von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der
Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2023/2122 (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
16. EU-Register-Verordnung:
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des
Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 (ABl. L 206 vom 21.8.2023, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung;
17. EU-MRV-Seeverkehrsverordnung:
die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die
Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die
Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776,
14.12.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
18. EU-Zuteilungs-Verordnung:
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter
Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß
Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019,
S. 8), die durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 vom 30. Januar 2024 (ABl. L, 2024/873,
4.4.2024; ABl. L, 2024/90242, 17.4.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
19. Inverkehrbringen von Brennstoffen:
die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 3ag der EU-
Emissionshandelsrichtlinie; Brennstoffe gelten als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit dem
Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 18b Absatz 1,
§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1,
nach § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1,
§ 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes; Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien
Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls
als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 unterliegenden Anlage
verwendet werden;
20. Luftfahrzeugbetreiber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt
über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit oder ein unter
Teil A Abschnitt 4 des Anhangs fallender Flug durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt,
oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird,
der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
21. Luftverkehrstätigkeit:
eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 33 des Anhangs;
22. Nicht-CO2-Effekte:
durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit durchführen, verursachte Auswirkungen auf das Klima, die
sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der
Verbrennung von Kraftstoff ergeben, sowie die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen;
23. Produktionsleistung:
die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
24. Quellkategorie-Code:
Klassifizierung der Emissionssektoren nach dem gemeinsamen Berichtsformat (Common Reporting Format)
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur,
das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1),
die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 vom 7. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1281, 17.5.2024)
geändert worden ist;

25. Schifffahrtsunternehmen:
ein Schiffseigner im Sinne von Artikel 3 Buchstabe w der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder eine sonstige
Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen
hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten
zu übernehmen, die sich ergeben aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines
sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des
Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der
Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1);
26. Tätigkeit:
eine in Teil A Abschnitt 2 oder in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs genannte Tätigkeit;
27. Treibhausgase:
Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW),
perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);
28. Überwachungsplan:
eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein Verantwortlicher
anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
29. Verantwortlicher:
a) die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die in Nummer 19 genannten Fälle
als Steuerschuldner definiert ist,
b) in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers
tretende Dritte.
Abschnitt 2
Grundpflichten
§4
Emissionsgenehmigung
(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
1. Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1
bis 32 des Anhangs und
2. Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
2. für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
(3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
1. mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
2. die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht
bei Änderungen
a) des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
b) in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A
Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§5
Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die
durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde
über die Emissionen zu berichten:
1. für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
2. für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,

3. für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
4. für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert
worden sein.
§6
Überwachungsplan
(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für
jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5
Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan folgenden
Vorgaben entspricht:
1. für Betreiber und Verantwortliche den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und den Vorgaben
der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder
§ 44 Absatz 1 Nummer 5 oder
2. für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung
und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2.
Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen
oder der Verantwortliche verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde
festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde
kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen
verbinden.
(3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend
1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 22,
2. für Luftfahrzeugbetreiber die Anforderungen nach § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6,
3. für Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen nach § 38 und
4. für Verantwortliche die Anforderungen nach § 42.
(4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer
Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde
zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den
ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1
gilt Absatz 2 entsprechend.
§7
Abgabeverpflichtung
(1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige
Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen
Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von
Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen
Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
§8
Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind zeitlich unbegrenzt gültig. Satz 1 gilt nicht für Berechtigungen,
die vor dem 1. Januar 2013 ausgegeben wurden. Sofern auf den Berechtigungen und Emissionszertifikaten die
Zuordnung zu einer Handelsperiode ausgewiesen ist, sind diese Berechtigungen und Emissionszertifikate für
Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Der Inhaber von Berechtigungen oder
Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.

(2) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Berechtigungen und
Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissions
handelsregister nach § 9. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle,
Berechtigungen oder Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie
geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben eines nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der EU-
Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission Berechtigungen
gleich.
§9
Emissionshandelsregister
(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU-
Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen.
(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister
eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener
Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.
§ 10
Versteigerung
(1) Die Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten wird nach den Regeln der EU-Auktions
verordnung durchgeführt.
(2) Soweit die Versteigerung auf einer nationalen Versteigerungsplattform durchgeführt wird, beauftragt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.
(3) Die Erlöse aus der Versteigerung nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die
Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden aus den Erlösen nach
Satz 1 oder, soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erbracht
werden, durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt.
(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die
in § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die
Bedingungen des Artikels 50 Absatz 5 der EU-Auktionsverordnung erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienst
leistungsaufsicht kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch
aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 2 ausschließen
würden.
(5) Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes werden
Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen
Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem
Markt nicht durch die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
(ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1), der zuletzt durch die Richtlinie 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134)
geändert worden ist, eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben
nach Artikel 12 Absatz 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entspricht. Diese Menge wird für das jeweils
vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt.
§ 11
Zuständigkeiten; Beleihung
(1) Zuständige Behörde ist
1. für den Vollzug des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach
§ 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4
zuständige Behörde,
2. für den Vollzug des § 2 Absatz 4 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt
schaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,

3. für den Vollzug des § 48 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,
4. für den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie für den Vollzug dieses Gesetzes im
Übrigen das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen
eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen
Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der
Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der
EU-MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des
Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt die Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Satz 1
fehlt, meldet sie dies an die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde. Die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige
Behörde prüft, ob ein Verstoß gegen § 49 Absatz 4 vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Auf
Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 4 hin leistet die Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Vollzugshilfe im Rahmen der Vollstreckung von Maßnahmen
nach § 47 Absatz 1 bis 3 und nach Artikel 20 Absatz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(4) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft oder einer anderen geeigneten Stelle die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und
in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den
Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß den Artikeln 5 und 17 der EU-CBAM-Verordnung und den
hierfür erforderlichen Befugnissen wahrzunehmen (Beleihung), wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass sie die
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Beleihung darf die Befugnis der Beliehenen umfassen, den
Status als zugelassener CBAM-Anmelder zu widerrufen. Im Rahmen der Beleihung sind die Kontinuität und
Qualität der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Die Beliehene bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und
Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen
Aufgaben sind,
2. die Beliehene die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen und die Vorgaben von Artikel 13 der EU-CBAM-Verordnung eingehalten werden und
4. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unter
fallenden Personen ausgeschlossen ist.
(5) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 4
genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen,
wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen
der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder
sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder
die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, kann die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 4 nachweislich entstehenden notwendigen Kosten erstatten.
(6) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Im Rahmen der Beleihung
nach Absatz 4 können nähere Bestimmungen zur Wahrnehmung der Aufsicht festgelegt werden. Erfüllt die
Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die
Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(7) Die zuständige Behörde kann die Beleihung auch widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben
nicht sachgerecht wahrnimmt.
(8) Die zuständige Behörde kann auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts Aufgaben im Wege der
Beleihung nach Absatz 4 übertragen. Dabei sind zum Zwecke der Abgrenzung der Aufgaben der verschiedenen
Beliehenen die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen.
(9) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 12
Überwachung
(1) Die nach § 11 Absatz 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.

(2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder Schiffen oder von Grundstücken, auf
denen Anlagen betrieben werden oder auf denen sich Luftfahrzeuge oder Schiffe befinden, sind verpflichtet, den
Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen, Schiffen, Grundstücken zu den üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 zu gestatten,
2. die Vornahme von Kontrollen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten zu gestatten sowie
3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die nach Satz 1 Verpflichteten Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel
bereitzustellen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen
sich Betriebsräume von Verantwortlichen befinden.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
§ 13
Datenübermittlung
(1) Zur Überprüfung der von Anlagenbetreibern oder Verantwortlichen nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten
durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung von Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen durch
eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die wie folgt erhoben oder bekannt wurden:
1. bei Anlagenbetreibern im Rahmen von Antragsverfahren nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ausstellung
von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten
Energieträgern,
2. bei Verantwortlichen im Rahmen von
a) Besteuerungsverfahren der in § 3 Nummer 19 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes für das
Inverkehrbringen von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie mit
Ausnahme von Abfällen und
b) Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der
Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder
der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Anlagenbetreiber oder
Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen
der betroffenen Person entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung von Daten nach den
Sätzen 1 und 2 an die zuständige Behörde durch andere Behörden nicht entgegen. Die zuständige Behörde ist in
den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die
Daten nach Satz 2 zu den dort genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten
Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben im Einzelfall
unverzüglich zu löschen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Anfrage eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO) die nach § 5 Absatz 1 übermittelten Angaben eines Luftfahrzeugbetreibers, der Flüge von
und zu diesem ICAO-Vertragsstaat durchführt, an diesen ICAO-Vertragsstaat weiterleiten, wenn mit diesem
ICAO-Vertragsstaat eine Vereinbarung über einen solchen Datenaustausch besteht und dieser ICAO-
Vertragsstaat darlegt, dass diese Übermittlung für die Erfüllung einer Aufgabe des ICAO-Vertragsstaats
erforderlich ist. Der Luftfahrzeugbetreiber wird durch die zuständige Behörde über die Datenanfrage informiert.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von
Betreibern, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie, soweit es
sich um von der Europäischen Kommission zu veröffentlichende Daten handelt, der Europäischen Kommission zu
übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen
die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der
Fortentwicklung des Emissionshandelssystems übermitteln. Daten und Angaben, die Geschäftsgeheimnisse
darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur bei Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung übermittelt werden.

(4) Auf Ersuchen einer nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach
§ 5 Absatz 1 übermittelte Daten von genehmigungsbedürftigen Anlagen aus dem betroffenen Land an die
ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde
erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat mit dem Übermittlungsersuchen nach Satz 1 darzulegen, für
welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Geschäftsgeheimnisse, weist
das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den
Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
(5) Im Fall eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens
haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Integrität der Daten gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die jeweils beteiligte Stelle als übermittelnde
Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten
Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten
enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die
Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen
Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder
automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraus
setzungen in der jeweiligen anderen Behörde vorliegen, ist die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2
auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten
Abrufverfahrens durchzuführen.
§ 14
Prüfstellen
(1) Berechtigte Prüfstellen sind:
1. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die
Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwort
lichen und
2. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen,
Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen.
(2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs-
und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung
sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechts
verordnungen zu prüfen.
(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 15
Formvorschriften; elektronische Kommunikation
(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form
abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben.
Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass zur Erstellung von Überwachungsplänen, Berichten oder
sonstigen Nachweisen oder zur Stellung von Anträgen oder im Rahmen von Berichtigungsverfahren nach Artikel 35
Absatz 4 Satz 3 der EU-CBAM-Verordnung nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen
Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind.
Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher
Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umweltbundesamt
zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger, ansonsten im
amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt Absatz 1
entsprechend.

§ 16
Änderung der Identität oder Rechtsform
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder
Verantwortlichen, so ist der neue Betreiber, das neue Schifffahrtsunternehmen oder der neue Verantwortliche
verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Änderung anzuzeigen, bei immissionsschutz
rechtlich genehmigten Anlagen zusätzlich auch der Behörde, die für den Vollzug von § 20 Absatz 5 Satz 1 zuständig
ist. Der neue nach Satz 1 Verpflichtete übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers,
Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch
nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber
ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen das
Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu
unterrichten. Alle Verpflichtungen des Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem
Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde
unverzüglich die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen
von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des
Insolvenzschuldners nach Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner nach Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner.
§ 17
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1
oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 18
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
1. Kohlendioxidäquivalente im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz für die einzelnen Treibhausgase nach
Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;
2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 10 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere
Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über
diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;
3. die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen nach § 14 Absatz 1 zu konkretisieren und weitere
prüfungsbefugte Stellen für die Prüfung von Anträgen und Berichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
zu bestimmen;
4. Einzelheiten zur Überführung von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 8
Absatz 3 zu regeln;
5. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 9, insbesondere die in der
Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Sachverhalte zur
ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten festzulegen.
Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden
Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der
EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Einzelheiten zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung zu regeln, soweit dies keine Sachverhalte betrifft,
die in der EU-CBAM-Verordnung oder in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten
Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung abschließend geregelt
sind.

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anlagen
§ 19
Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
(1) Für die in Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann,
wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführt ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 31 des
Anhangs genannten Anlagen auf alle
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und
betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Teil A Abschnitt 3 des
Anhangs genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend.
(3) Die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen
derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Teil A
des Anhangs maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger
räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Bedürfen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 30 des Anhangs einer Genehmigung nach einer
Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich
der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung für die jeweilige Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2
Nummer 1 des Anhangs entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe,
Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch
solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer
Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen
Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden, und
2. Anlagen, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutz
gesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoffe nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse
eingesetzt werden dürfen, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328
vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711
(ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Nachhaltig
keits- und Treibhausgaseinsparungskriterien entsprechen.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation
indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der EU-
Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen sind.
§ 20
Emissionsgenehmigung für Anlagen
(1) Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von
der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten
Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.

(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben beizufügen:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten
Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrens
schritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2,
4. die Quellen von Emissionen und
5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 1 zum in Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu
verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 und § 4
Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile,
Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2 und
4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Emissionsgenehmigung nach § 4
Absatz 1 Nummer 1. Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1
Nummer 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung
anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug
auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen,
soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Für Änderungen der Emissionsgenehmigung
gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und
Absatz 5 ist der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in
angemessener Frist zu geben.
(7) Sofern eine nach Absatz 1 genehmigte Anlage, die auf Grund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit
einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 Megawatt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst
ist, auf Grund einer Änderung ihrer Produktionsverfahren den Schwellenwert von 20 Megawatt Gesamtfeuerungs
wärmeleistung unterschreitet, hebt die zuständige Behörde die Genehmigung abweichend von Absatz 5 Satz 2 auf
Antrag des Anlagenbetreibers erst mit Wirkung zum Ablauf des laufenden Zuteilungszeitraums nach Artikel 11
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder zum Ablauf des jeweils nachfolgenden
Zuteilungszeitraums auf.
§ 21
Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber seine Emissionen nach dem
genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der
zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen
nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen
Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Die CO2-Emissionen von in Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 10 des Anhangs genannten Anlagen sind über
die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit
diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und
Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
§ 22
Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen;
Anpassung des Überwachungsplans
(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:
1. für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb
genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;

2. Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5
Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach
§ 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.
(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der
danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber
betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15
Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
§ 23
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der EU-Zuteilungs-
Verordnung.
(2) Anlagenbetreiber müssen die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer von der zuständigen
Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist
nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats
im Bundesanzeiger bekannt. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1
verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.
(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger
und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden
nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im
Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung
zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an
Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben.
(5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union
nachträglich geändert werden muss. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von
Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt.
§ 24
Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der
Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb
genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der
Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres,
so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.
§ 25
Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel
ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die
Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes
beträgt bis zu 500 000 Euro.
§ 26
Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
(1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026
bis 2030 von den Pflichten nach den §§ 5 und 7 frei, sofern die Gesamtemissionsmenge der Anlage
entsprechend den Angaben in den Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 für die Jahre 2019 bis 2023
insgesamt zu mehr als 95 Prozent aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null
bewertet wurde.

(2) Anlagen von nach Absatz 1 freigestellten Betreibern gelten in Bezug auf die Zuteilung kostenloser
Berechtigungen als nicht emissionshandelspflichtige Anlagen. Für den nach Absatz 1 freigestellten Betreiber
einer Anlage besteht für die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser
Berechtigungen nach § 23 Absatz 1.
(3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fortführung der
Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2
gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge
der Anlage in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem Einsatz von Biomasse resultierte, die mit dem Emissionsfaktor
Null zu bewerten ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Pflichtenfreistellung nach Absatz 1 auf, sofern entsprechend dem Nachweis
nach Absatz 3 der Anteil der mit dem Emissionsfaktor Null zu bewertenden Biomasse an den Gesamtemissionen
95 Prozent oder weniger beträgt. Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in
den Fällen des Satzes 1 wieder auf.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend.
(6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
§ 27
Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7
sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem
technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen
Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
§ 28
Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln:
1. Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie
Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der Aktivitätsraten, insbesondere für
a) die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das
Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
b) die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und
ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
c) die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
d) die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der
Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von
Anlagen,
e) die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1
aa) erforderlichen Angaben und
bb) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
f) die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit
der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht und
g) Anforderungen und Nachweispflichten zu Klimaneutralitätsplänen;
2. Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem
technischen Verbund betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass
a) der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1
bis 6 des Anhangs und anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs,
b) bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs die Produktionsmengen der in den
einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,
c) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs
aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;
3. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6; abweichend von § 6 Absatz 3
können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die
Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;

4. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung
der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen
zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
5. Einzelheiten zur Erstellung der Nachweise für die Pflichtenfreistellung für Anlagen mit überwiegendem
Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der EU-Emissionshandelsrichtlinie den Ausschluss von
Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere
Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu
5 000 Tonnen Kohlendioxid,
2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Tonnen Kohlendioxid,
3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Festlegung gleichwertiger
Maßnahmen, insbesondere den Bezug von Brennstoffen, die der Abgabepflicht nach § 7 Absatz 2 unterliegen
oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der
Freistellung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses
Ausgleichsbetrages im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung, wobei sich die Höhe des Ausgleichsbetrages am
Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage zu orientieren hat,
6. die Begrenzung des Ausschlusses von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden.
(3) Die Verordnungsermächtigungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar
geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur
Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind oder die den Vollzug des § 4 für
Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs betreffen.
Unterabschnitt 2
Luftverkehr
§ 29
Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
(1) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines
Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs
zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren.
(2) Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,
1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die
Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils
geltenden Fassung besitzen oder
2. die
a) der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der
Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der
Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von
Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen
Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch
die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, und
b) keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum besitzen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 ab Beginn des Kalenderjahres
durchführt oder nach Satz 1 Nummer 2 ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt hat, in dem
die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Erfassung der im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte.

§ 30
Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr
entstandenen Nicht-CO2-Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen
Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine
Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die
Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.
§ 31
Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung
und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber muss den Überwachungsplan unverzüglich nach Aufnahme der Luftver
kehrstätigkeit einreichen.
(2) Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan auch hinsichtlich der Ermittlung von Nicht-
CO2-Effekten und deren Berichterstattung nach § 30 zu ergänzen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die jährlichen Emissionen eines Luftfahrzeugbetreibers werden als geprüfte Emissionen im Sinne der EU-
Emissionshandelsrichtlinie erachtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie betragen
a) weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxid oder
b) weniger als 3 000 Tonnen Kohlendioxid für nicht in Absatz 2 genannte Flüge und
2. sie sind mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt worden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010
der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das
Emissionshandelssystem vollständig befüllt wurde.
(4) § 7 Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026 nicht für Emissionen, die bei Flügen zwischen dem
Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen.
Hinsichtlich dieser Flüge gelten die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 bis zum 31. Dezember 2026 als erfüllt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flüge vom Europäischen Wirtschaftsraum in die Schweiz oder das Vereinigte
Königreich.
(5) Die §§ 5 bis 7 gelten bis zum 31. Dezember 2030 als erfüllt für Emissionen auf Flügen innerhalb eines
Mitgliedstaats, die von einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349
Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union starten oder auf einem solchen
Flugplatz landen.
(6) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionen nach
dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres
der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die
Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 35 Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
§ 32
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für die Jahre 2024 und 2025 eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen
auf Basis der für das Jahr 2023 berichteten Emissionen gemäß Artikel 3d Absatz 1 und 1a der EU-
Emissionshandelsrichtlinie.
(2) Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für
förderfähige Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3c Absatz 6 Unterabsatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie
bei der Einreichung ihres Emissionsberichts beantragen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf des
31. Dezember 2030 für Flüge verwendet wurden und für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes
abzugeben waren. Davon ausgenommen sind
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durchgeführte Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und
Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme von Flügen vom Europäischen
Wirtschaftsraum
a) in die Schweiz oder
b) in das Vereinigte Königreich, und

2. Flüge mit als Überschallluftfahrzeug zugelassenen Mustern.
Kann ein förderfähiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet
werden, so kann ein Antrag für die kostenlosen Berechtigungen nach Satz 1 nur für an diesem Flughafen
vertankte förderfähige Flugkraftstoffe gestellt werden, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des
Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 abgegeben
werden müssen. Die Zuteilung bestimmt sich nach den delegierten Rechtsakten nach Artikel 3c Absatz 6
Unterabsatz 7 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder der Rechtsverordnung nach § 35 Nummer 1 dieses
Gesetzes.
(3) Die Zuteilungen nach den Absätzen 1 und 2 setzen eine Prüfung der Angaben des Luftfahrzeugbetreibers
durch die zuständige Behörde voraus. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen
Behörde zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.
(4) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts
der Europäischen Union, insbesondere auch infolge der Überprüfung nach Artikel 28b der EU-
Emissionshandelsrichtlinie, nachträglich geändert werden muss. Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines
Kalenderjahres keine Luftverkehrstätigkeit ausübt, ist die Zuteilung nach Absatz 1 mit Wirkung ab dem Beginn
dieses Kalenderjahres aufzuheben. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von
Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt. Für den Fall der Aufhebung der Zuteilung gilt § 25
entsprechend.
(5) Für die Ausgabe von Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.
§ 33
Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA
(1) Dieses Gesetz gilt auch für die Umsetzung von CORSIA. Für die Berichts- und Überwachungspflichten sind
die Vorgaben eines nach Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts sowie
nach Teil A Abschnitt 4 des Anhangs dieses Gesetzes maßgeblich. § 31 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde prüft die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berichtenden Emissionen und unterrichtet den
Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 30. November jeden Jahres über seine Kompensationspflicht für das
vorangegangene Kalenderjahr nach den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
Die Kompensationspflicht nach Satz 1 gilt auch für internationale Flüge
1. zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten
anderer Mitgliedstaaten sowie
2. zwischen Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und überseeischen
Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie Flugplätzen in Staaten gemäß Artikel 25a Absatz 3
der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(3) Die zuständige Behörde setzt die Gesamtmenge an zu löschenden Einheiten fest und teilt dem
Luftfahrzeugbetreiber diese Gesamtmenge bis zum Ablauf des 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr
des betreffenden CORSIA-Verpflichtungszeitraums folgt, mit. CORSIA-Verpflichtungszeiträume sind die Jahre 2021
bis 2023, 2024 bis 2026, 2027 bis 2029, 2030 bis 2032 und 2033 bis 2035. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet,
für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2023 bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 und für die
Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. Januar 2028 die von der
zuständigen Behörde mitgeteilte Menge an Einheiten zu löschen.
(4) Der Luftfahrzeugbetreiber kann die Löschungspflicht nach Absatz 3 Satz 3 nur erfüllen durch die Verwendung
von Einheiten, die
1. den Anforderungen nach Artikel 11a Absatz 1 bis 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entsprechen oder
2. in den nach Artikel 11a Absatz 8 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten
aufgeführt sind.
§ 34
Veröffentlichung von Daten
Sofern die zuständige Behörde auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers feststellt, dass die Veröffentlichung von
Daten nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b der EU-Emissionshandelsrichtlinie seinem
geschäftlichen Interesse schadet, kann die zuständige Behörde bei der Europäischen Kommission beantragen,
diese Daten nicht auf Ebene der Luftfahrzeugbetreiber, sondern auf einer höheren Aggregationsebene zu
veröffentlichen. Antragsberechtigt im Sinne von Satz 1 sind Luftfahrzeugbetreiber, die nur auf einer sehr
begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig sind.

§ 35
Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für
Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere
1. zu der Antragstellung zur Zuteilung von Berechtigungen, der Ermittlung der Zuteilung von Berechtigungen, der
Ausgabe von Berechtigungen, der Berichterstattung über förderfähige Flugkraftstoffe und der Verifizierung von
förderfähigen Flugkraftstoffen;
2. für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2024 und 2025;
3. zur Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und zur Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs sowie
zur Verifizierung der berichteten Angaben;
4. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach CORSIA, zur Verifizierung der berichteten
Angaben sowie zur Kompensationspflicht nach CORSIA;
5. zur Regelung und Anwendung eines gegenüber § 31 Absatz 3 vereinfachten Verfahrens auf nichtgewerbliche
Luftfahrzeugbetreiber, solange solche Verfahren nicht weniger genau sind als das Instrument für Kleinemittenten;
6. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in
Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6, einschließlich
der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden
Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der
EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Unterabschnitt 3
Seeverkehr
§ 36
Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Seeverkehrstätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs von
Schifffahrtsunternehmen, die auf Grundlage der nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie
erlassenen Durchführungsrechtsakte der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet sind oder für die die
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3gf Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie der zuständige
Verwaltungsmitgliedstaat ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 47 auch für Seeverkehrstätigkeiten von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in
der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat registriert sind.
(3) Sofern das Schifffahrtsunternehmen seine Tätigkeit ändert oder in einem anderen Staat registriert wird, bleibt
die Zuständigkeit der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde bestehen, bis ein Durchführungsrechtsakt
nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie eine abweichende Zuordnung vornimmt.
§ 37
Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich
nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass
1. Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und
2. aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrs
verordnung
jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.
(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2
müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrs
verordnung verifiziert worden sein.
(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten
Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.

§ 38
Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten
(1) Tritt eine der in Artikel 7 Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung genannten Situationen ein, ist das
Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 der EU-MRV-Seeverkehrs
verordnung einen geänderten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, sobald es von der
Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität erhalten hat. Die Genehmigung des geänderten Überwachungsplans
erfolgt durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EU-MRV-See
verkehrsverordnung.
(2) Während eines Berichtszeitraums überwacht das Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter
gemäß Kapitel II Abschnitt 1 bis 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
§ 39
Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens
Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den
Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem
Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das
Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung
der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens
nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
§ 40
Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:
1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der
Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;
2. Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den
Anwendungsbereich der Vorschrift;
3. Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2,
einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;
4. Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der
Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe
Energieanlagen;
5. Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;
6. Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf
Unternehmensebene;
7. Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der
Akkreditierung von Prüfstellen;
8. Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden
Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der
EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Unterabschnitt 4
Brennstoffemissionshandel
§ 41
Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
(1) Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der
zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde
macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1

endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1
erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1
Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1
und 2 des Anhangs bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Verantwortliche hat dem Genehmigungsantrag
insbesondere folgende Angaben beizufügen:
1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
2. eine Beschreibung der Tätigkeit, in deren Rahmen Brennstoffe in Verkehr gebracht werden,
3. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
4. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
5. eine Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung oder Endverwendungen der in Verkehr gebrachten
Brennstoffe und
6. eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben unter den Nummern 1 bis 5.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach Satz 4 zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu erheben, zu
speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in
Absatz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die Emissionsgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die zuständige Behörde auf der
Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen feststellt, dass der Verantwortliche gewährleisten kann, seinen
Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 nachzukommen. Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt,
wenn der Verantwortliche einen Überwachungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen nach § 6 Absatz 1, 2
und 3 Nummer 4 entspricht.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
2. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
3. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
4. die Feststellung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 5 Absatz 2 verifizierten
Gesamtemissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 2.
(4) Bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung gilt für Verantwortliche, die zum Ablauf der Frist nach Absatz 1
Satz 1 vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfasst sind, der nach § 6 Absatz 1
Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Emissionsberichterstattungsverordnung
2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung genehmigte Überwachungsplan
als Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
Satz 1 ist nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Emissionsgenehmigung
anwendbar. Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keinen Antrag stellt, ist Satz 1 nur
bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 anwendbar.
§ 42
Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan
für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
(1) Für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025 haben Verantwortliche den Überwachungsplan innerhalb einer
von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen.
Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist
nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach
Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 unterliegen, müssen den Überwachungsplan
unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B
Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Verantwortliche
plant, sonstige betriebliche Änderungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung
insbesondere nach Artikel 75b Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
(3) Führen Anpassungen im Rahmen des Überwachungsplans gemäß § 6 Absatz 3 zugleich zu einer
Unrichtigkeit der Angaben zur Emissionsgenehmigung gemäß § 41 Absatz 3, so passt die zuständige Behörde
die Emissionsgenehmigung von Amts wegen an.
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung des Überwachungsplans gemeinsam mit der Emissions
genehmigung erteilen.

§ 43
Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen;
sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 haben Verantwortliche ab dem Berichtsjahr 2025 die
Emissionen für die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2
des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis
zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der
Überwachungsplan keine Regelungen trifft, haben Verantwortliche die Emissionen nach Maßgabe von Kapitel
VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 dieses
Gesetzes zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Verantwortliche, die im Jahr 2024 eine Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs ausgeübt
haben, sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 die Emissionen für die im Kalenderjahr 2024 im
Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach
Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach
§ 44 Absatz 1 Nummer 1 für die Emissionsberichterstattung für das Kalenderjahr 2024 zu berichten.
(3) Verantwortliche haben für die Kalenderjahre 2027 bis 2029 den durchschnittlichen Anteil der durch den
Brennstoffemissionshandel gemäß Kapitel IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie im Zusammenhang mit der
Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten, den sie im Vorjahr an Verbraucher weitergegeben haben,
bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten.
(4) Die Anforderungen an die Verifizierung der Berichterstattung des Verantwortlichen bestimmen sich nach
Maßgabe der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44
Absatz 1 Nummer 4.
§ 44
Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, für den Bereich des Brennstoffemissionshandels zu regeln:
1. Einzelheiten zur Berichterstattung über Emissionen aus dem Kalenderjahr 2024;
2. Einzelheiten zur Berichterstattung über den an Verbraucher weitergegebenen Anteil der durch den
Brennstoffemissionshandel bedingten Kosten;
3. Einzelheiten zur Nachweispflicht hinsichtlich der Verwendung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe;
4. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung
der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen
zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach den §§ 6 und 42; abweichend von § 6
Absatz 3 können für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die
Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
6. Einzelheiten zur Vermeidung von
a) Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels für Emissionen, die bereits nachweislich
Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,
b) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B
Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebracht werden, im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2
des Anhangs, insbesondere im Fall der Eigenverwendung oder einer Direktlieferung von Brennstoffen im
Hinblick auf die Anforderungen und das Verfahren zur Anrechnung von Brennstoffmengen im Rahmen der
Emissionsberichterstattung, soweit der Einsatz dieser Brennstoffe im Rahmen des Emissionsberichts nach
§ 5 Absatz 1 für diese Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs nachgewiesen ist;
7. Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos, dass Emissionen berichtet und Emissionszertifikate für Emissionen
abgegeben werden, die nicht unter diesen Unterabschnitt fallen;
8. Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in
denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann;
9. Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden
Wettbewerbsfähigkeit bezogen auf Unternehmen, die von den durch den Brennstoffemissionshandel im
Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten in besonderer Weise betroffen
sind;
10. Anwendungsbeschränkungen für einzelne der in § 3 Nummer 19 aufgeführten Entstehungstatbestände des
Energiesteuergesetzes.

(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden
Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der
EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Abschnitt 5
Sanktionen
§ 45
Durchsetzung der Berichtspflicht
Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1
nicht nach, so hat die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos zu verfügen. Die Sperrung ist
unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche der
zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 entsprechenden Bericht vorlegt oder die
zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Berichtspflicht nach § 30 nicht nachkommt.
§ 46
Durchsetzung der Abgabepflicht
(1) Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 7 nicht
nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber, das
Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche keine Berechtigungen oder Emissionszertifikate abgegeben hat,
eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des
europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Von der Festsetzung
einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der
Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 7 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Hat der
Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche über die Emissionen nach § 5 Absatz 1
berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen
Berechtigungen oder Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Emissionen im Emissions
bericht.
(2) Soweit ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß gemäß § 5
Absatz 1 über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige
Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben der EU-Monitoring-
Durchführungsverordnung und des delegierten Rechtsakts nach Artikel 11a Absatz 4 der EU-MRV-Seeverkehrs
verordnung. Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber,
das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach
Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden
Berechtigungen oder Emissionszertifikate bis zum Ablauf des 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Sind die
Emissionen nach Absatz 2 Satz 1 geschätzt worden, so sind die Berechtigungen oder Emissionszertifikate nach
Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.
(4) Die Namen der Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen, die gegen die Abgabepflicht nach
§ 7 verstoßen haben, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen
Festsetzungsbescheid voraus.
§ 47
Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen
(1) Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen seine Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei
aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht und konnte die Einhaltung der Abgabepflicht nicht durch andere
Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde diesem gegenüber anordnen,
dass unter fremder Flagge fahrende Schiffe dieses Schifffahrunternehmens nicht berechtigt sind, deutsche Häfen
anzulaufen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2) Wurde eine Ausweisungsanordnung von der zuständigen Behörde oder von einem anderen Mitgliedstaat
verhängt, verweigert die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht sämtlichen Schiffen unter
fremder Flagge, die der Verantwortung des betroffenen Schifffahrtsunternehmens unterfallen, das Anlaufen
deutscher Häfen. Ist von der Ausweisungsanordnung ein Schiff unter deutscher Flagge betroffen und läuft dieses
in einen deutschen Hafen ein oder wird es dort angetroffen, hält die zuständige Behörde dieses Schiff bis zur
Erfüllung der Abgabepflicht im Hafen fest, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hat.
(3) Wird ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff eines Schifffahrtsunternehmens, das seine Abgabeflicht
nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht erfüllt hat, in einem
deutschen Hafen angetroffen und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungs
maßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht das Verbot,
einen deutschen Hafen zu verlassen (Festhalteanordnung), erlassen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrts
unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wird eine solche Festhalteanordnung durch einen
anderen Mitgliedstaat erlassen, trifft die zuständige Behörde die gleichen Maßnahmen wie im Anschluss an eine
Ausweisungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Die zuständige Behörde setzt die Europäische Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des
Seeverkehrs und die übrigen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 in Kenntnis. Von den
Maßnahmen nach Absatz 1 setzt die zuständige Behörde zudem den betroffenen Flaggenstaat in Kenntnis.
(5) Die Vorschriften für Schiffe in Seenot bleiben unberührt.
§ 48
Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber
(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung der
Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige
Behörde die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden
Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Behörde hat dabei eine Empfehlung für den
Geltungsbereich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige
Behörde hat bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers Einvernehmen mit dem
Luftfahrt-Bundesamt herzustellen.
(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die
Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift die zuständige
Behörde die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann sie insbesondere
1. ein Startverbot verhängen,
2. ein Einflugverbot verhängen oder
3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4
oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
§ 49
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 30 Satz 1, § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1
Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht
vollständig macht oder zur Antragstellung erforderliche Nachweise oder Unterlagen nicht richtig oder nicht
vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
4. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt oder
5. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 3 die mitgeteilte Menge an Einheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
löscht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Treibhausgase freisetzt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig einreicht,
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 einen geänderten Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3, eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Unterrichtung nicht oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,
8. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb oder
Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
9. entgegen § 43 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, oder
entgegen § 43 Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die
Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober
2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort
genannten Emissionsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2849 der
Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf
Unternehmensebene (ABl. L, 2023/2849, 15.12.2023) aggregierte Emissionsdaten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2 oder Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur
Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die
Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines
globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.09.2019, S. 10) einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres erstattet.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission
vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von
Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20), die durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 25) geändert worden ist, einen Bericht
nach dem 5. März 2025 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 6
Übergangs- und Sonderregelungen
§ 50
Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des
Anhangs sind in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1 bis 35 des Gesetzes in seiner bis zum
Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32
des Anhangs erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, gelten die Regelungen dieses
Gesetzes ab dem 1. Januar 2024.
(3) Für Anlagen, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und
Stützfeuerung nur Biobrennstoffe einsetzen dürfen, ist § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes in seiner bis zum
Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. § 53 bleibt
unberührt.
(4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19
und 22 des Anhangs genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer
Anlage nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs ist Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 des Gesetzes in seiner bis
zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.
§ 51
Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab
dem 1. Januar 2024 nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.
(2) Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in
Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.
§ 52
Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
(1) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht für Betreiber von Anlagen oder Verbrennungs
einheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs, die als Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur
Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach
1. Nummer 8.1.1 oder
2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 355) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch
auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht
1. Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen; als Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen
gelten solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten, bei denen
a) nach den Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verbrennungstemperatur von
mindestens 1 100 Grad Celsius erreicht sein muss oder
b) der Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge an Abfällen im Zeitraum zwischen dem
1. Januar 2021 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 insgesamt mehr als 66 Prozent betrug.
2. Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Absatz 2a
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umfasst sind.
§ 53
Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
Der Betreiber einer Anlage, die
1. nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025
geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
2. die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum
Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die
Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die
mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.

§ 54
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahr
zeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.
§ 55
Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten
(1) Abweichend von Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs gelten Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2
Absatz 1b der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Jahre 2024 bis 2026 nicht als Seeverkehrstätigkeiten im
Sinne dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 des Anhangs gelten die Treibhausgase Methan und
Distickstoffoxid für die Jahre 2024 und 2025 nicht als einbezogene Treibhausgase für Seeverkehrstätigkeiten.
§ 56
Übergangsregelung für den
Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen
Sofern die Europäische Kommission bis zum Ablauf des 15. Juli 2026 in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union den Eintritt der Bedingung nach Artikel 30k Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie
veröffentlicht, gilt die Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 nicht für Emissionen aus Brennstoffen, die vor dem
1. Januar 2028 in Verkehr gebracht worden sind.

Anhang
(zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55)
Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Teil A
Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seeverkehr
Abschnitt 1
Grundsätze
1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22
genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach
Abschnitt 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die
Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen technischen Einheiten
handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen,
Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen,
Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von
weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen und Notstromaggregate
werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärme
leistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
2. Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen
Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen
Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der
Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit
zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den
Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen,
deren Schwellenwert sie erreicht.
3. Bei den in Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten sind jeweils die in Abschnitt 3 aufgeführten Treibhausgase
einbezogen.
Abschnitt 2
Tätigkeiten
1. Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von
insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst;
2. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den
Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk,
Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger
Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
3. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den
Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem
Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,
Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,
Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas,
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel;
4. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den
Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungs
anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis
weniger als 50 MW;
5. Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff,
Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;

6. Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff,
Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
7. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnissen mit
einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
8. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien);
9. Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen;
10. Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Eisen oder Stahl (primär oder sekundär), mit einer
Kapazität von mindestens 2,5 Tonnen je Stunde, einschließlich Stranggießen;
11. Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von
Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr; die Verarbeitung
umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien,
Beschichtungs- und Beizanlagen;
12. Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
13. Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von
Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel
verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr;
14. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in
Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen;
15. Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als
50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag;
16. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
17. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag;
18. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit
einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
19. Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen
Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem Gips oder getrocknetem
Sekundärgips je Tag;
20. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
21. Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je
Tag;
22. Anlagen zur Herstellung von Industrieruß mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;
23. Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure;
24. Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure;
25. Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure;
26. Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
27. Anlagen zur Herstellung von
a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene, Alkine, Aromate und alkylierte Aromate,
Phenole, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und
Dimethylterephthalat, Epoxide, Vinylacetat, Acrylnitril, Caprolactam und Melamin) oder
b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane,
Silikone)
mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag;
28. Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas mit einer Produktionsleistung von mehr als
5 Tonnen je Tag;
29. Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat;
30. Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum Zwecke der
Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von
Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG,
2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte;
31. Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speicherung in einer
in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte; sonstige, nicht
rohrleitungsgebundene Beförderung von Treibhausgasen zu demselben Zweck;

32. Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie
2009/31/EG zugelassen ist;
33. Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der
Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung
findet; nicht unter diese Tätigkeit fallen:
a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen eines Nichtmitgliedstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller Mission zu befördern, soweit dies durch
einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist:
aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung
gehörende Ministerinnen und Minister;
b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz
sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen
Behörde vorliegt;
d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung
durchgeführt werden;
e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-
Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur
Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen
dienen;
g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung
von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder
Bodenausrüstung handelt;
h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm;
i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des
Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf Routen mit einer
angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;
j) Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber
durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit
erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern
aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 solcher Flüge in
den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember durchführt oder
bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000
Tonnen betragen;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und
Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und Staatschefs,
Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern
eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes
durchgeführt werden;
k) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem
nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen
von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen;
l) Flüge, die von einem Flugplatz in der Schweiz abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;
m) Flüge, die von einem Flugplatz im Vereinigten Königreich abgehen und auf einem Flugplatz in einem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;
34. Seeverkehrstätigkeiten nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit Ausnahme von Seeverkehrstätigkeiten
nach Artikel 2 Absatz 1a der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
Abschnitt 3
Bei den Tätigkeiten nach den Abschnitten 2 und 4 einbezogene Treibhausgase
1. Kohlendioxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 und bei Tätigkeiten nach Abschnitt 4,
2. perfluorierte Kohlenwasserstoffe: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 11,
3. Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 23 bis 25,
4. Methan und Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 34.

Abschnitt 4
Von § 33 erfasste Flüge
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandels
richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem
Vereinigten Königreich und den nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen
Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und – für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 6 und 8 und Artikel 28c
der EU-Emissionshandelsrichtlinie – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern,
die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die
1. über ein von der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen oder in der
Bundesrepublik Deutschland registriert sind und
2. jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer
höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm erzeugen, die Flüge durchführen, die nicht in
demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten
und landen.
Nicht unter diese Tätigkeiten fallen
1. Flüge im staatlichen Auftrag,
2. Militärflüge,
3. Flüge im humanitären Einsatz,
4. medizinische Flüge,
5. Löschflüge,
6. Flüge vor oder nach einem Flug nach den Nummern 3 bis 5 mit demselben Luftfahrzeug, sofern diese Flüge für
die Durchführung der in den Nummern 3 bis 5 genannten Aktivitäten oder für die anschließende Verlegung des
Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.
Teil B
Brennstoffemissionshandel
Abschnitt 1
Brennstoffe
1. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2
Absatz 1 der EU-Energiesteuerrichtlinie, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten
Richtlinie aufgeführten Heizstoffe oder Kraftstoffe.
2. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt auch jedes andere Erzeugnis, das zur
Verwendung als Heizstoff oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie bestimmt, als
solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird.
3. Abfälle gelten nicht als Brennstoff nach Nummer 2.
Abschnitt 2
Tätigkeit
1. Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
a) Quellkategorie-Code 1A1: Energiewirtschaft;
b) Quellkategorie-Code 1A2: Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe;
c) Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, mit Ausnahme des straßengebundenen, landwirtschaftlichen
Verkehrs;
d) Quellkategorie-Code 1A4a und 1A4b: Beheizung von Gebäuden.
2. Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
a) Quellkategorie Code 1A3a: Luftfahrt, soweit die Brennstoffe in Luftfahrzeugen der privaten, nichtgewerblichen
Luftfahrt eingesetzt werden;
b) Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, soweit nicht bereits von Nummer 1 Buchstabe c erfasst;
c) Quellkategorie-Code 1A3c: Schienenverkehr;
d) Quellkategorie Code 1A3d: Schifffahrt, soweit die Brennstoffe in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt
eingesetzt werden;
e) Quellkategorie-Code 1A4c: Land- und Fortwirtschaft, Fischzucht;
f) Quellkategorie Code 1A5: sonstige (insbesondere Militär), ohne Verwendung durch
aa) die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom
19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut),

bb) in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des
Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen
militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden
Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die
besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer
Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils
geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen),
cc) Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten
Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der
Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im
Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der
jeweils geltenden Fassung,
dd) diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen,
ee) die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen,
ff) die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für den Gebrauch oder Verbrauch
dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen,
wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung
teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung,
dass die Europäische Kommission die Billigung einer einseitigen Ausweitung nach Artikel 30j der EU-
Emissionshandelsrichtlinie auf die Tätigkeit nach Satz 1 bekannt gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz gibt das Datum der Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische
Kommission nach Satz 2 im Bundesanzeiger gesondert bekannt. Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer
Tätigkeit nach Satz 1 beginnt jeweils ab dem 1. Januar des auf die Bekanntgabe der Billigungsentscheidung
durch die Europäische Kommission nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres.
3. Von der Tätigkeit nach den Nummern 1 und 2 ausgenommen ist das Inverkehrbringen von Brennstoffen,
a) die bei den in Teil A Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten eingesetzt werden und deren Emissionen aus der
Verbrennung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 unterliegen oder
b) die mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.

Artikel 2
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 Übergangsbestimmungen“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen und für
eine Bepreisung von Brennstoffemissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht einer Bepreisung im
Rahmen des EU-Emissionshandels unterliegen, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele,
einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, und zur Erreichung
der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz
beizutragen. Zweck des Gesetzes ist es auch, den Übergang des nationalen Emissionshandelssystems in
das EU-Emissionshandelssystem für Brennstoffe sicherzustellen. Zweck des nationalen Emissionshandels
systems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen.“
3. In § 2 Absatz 2a werden die Wörter „diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen“ durch die
Wörter „der Betreiber einer solchen Anlage nicht der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 7
Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. EU-Emissionshandel:
das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch
die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. EU-Klimaschutzverordnung:
die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im
Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156
vom 19.6.2018, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 vom 19. April 2023 (ABl. L 111
vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Treibhausgase:
die in § 3 Nummer 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase;“.
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung;“.
e) In Nummer 11 wird vor den Wörtern „durch Artikel 1“ das Wort „zuletzt“ eingefügt und werden die Wörter
„Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69)“ durch die Wörter „Verordnung vom 12. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1799)“ ersetzt.
5. In § 10 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden:
1. die zuständige Stelle sowie die Möglichkeit zur Beauftragung von Dritten durch die zuständige Stelle mit der
Durchführung des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Vereinnahmung und Abführung der
Veräußerungserlöse, und die Aufsicht über diese beauftragten Dritten;

2. die Regeln für die Ausgestaltung und Durchführung des Versteigerungsverfahrens; diese müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung
durch das Verhalten einzelner Bieter treffen;
3. von Absatz 2 Satz 4 abweichende Preisregelungen für den zusätzlichen Bedarf nach § 5 Absatz 1 sowie
Regelungen für den Erwerb von Emissionszertifikaten im Folgejahr;
4. für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 für die Jahre ab 2027 eine
jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbleibt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die
Fortführung des Verkaufs zu einem marktbasierten Preis, der folgendem Bezugspreis entspricht:
a) in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der
Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal und
b) ab dem dritten Quartal 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von
Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils
vorletzten vorangegangenen Quartal;
5. im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für das Jahr 2027 abweichend von Absatz 1 Satz 1
und 2 die Fortführung des Verkaufs zum Festpreis, der in jedem Quartal des Jahres 2027 dem
mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entspricht.“
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare
Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital
aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des
betroffenen Unternehmens einstehen muss, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle
Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe im Wege einer
Billigkeitsleistung gewähren. Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer
unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens,
auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten
und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten
ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an
der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Billigkeitsleistungen im Sinne von Satz 1 stehen
unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz von Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht in nicht personenbezogener Form zu übermitteln.
Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die
Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der
Fortentwicklung dieses Gesetzes übermitteln. Daten und Angaben, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein
Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
8. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Prüfung der Emissionsberichte und der Anträge aufgrund von § 11 gelten die Anforderungen nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von
Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/1321 vom 8. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.“
9. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im nationalen Emissionshandelsregister erhebt
die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 393 Euro, für die Verwaltung eines Personen-
oder Händlerkontos eine Gebühr von 649 Euro pro Handelsperiode, für die Umfirmierung eines Kontos eine
Gebühr von 280 Euro sowie für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 140 Euro.

(2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise
zurückgewiesen, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 480 bis 5 600
Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der
Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen,
ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.“
10. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer
Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung für die
Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass
Verantwortliche oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von
Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen
und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung
elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter
Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
11. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.
12. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird Nummer 3.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
14. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Übergangsbestimmungen
(1) Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus
Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026
1. nach § 2 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2027 einer Abgabeverpflichtung nach
§ 7 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen,
2. nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 1 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.
In dem in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Fall gilt anstelle des in Satz 1 Nummer 1 angegebenen
Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen, zu regeln, dass die
Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 auch für Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach § 2
Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von nicht
mehr als 20 Megawatt eingesetzt werden, entfallen,
2. die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2027 anteilig um die Menge der
Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 und Nummer 1 die Abgabepflicht
nach § 8 entfällt.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen
In § 1 Nummer 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom
4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 309) geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Wörter „Anhang 1 Teil 2“
durch die Wörter „Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
In § 30 Absatz 4 Satz 1 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 130 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 133 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Februar 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 70. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 668a1da3173e8128….