Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 37 Genehmigung von Forschungsspeichern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/37#abs-1 (1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers oder die Änderung des Forschungszwecks bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 erfüllt sind. Antrag und Genehmigung müssen die Bezeichnung des Forschungszwecks enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/37#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von der Pflicht befreien, die Voraussetzungen aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 zu erfüllen, soweit der Zweck der Forschung
ist und soweit dieser Zweck anders nicht erreicht werden kann. Eine Befreiung ist nur zulässig, wenn Gefahren für Mensch und Umwelt nicht hervorgerufen werden können.