Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen
Stand: 28.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/33#abs-1 (1) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern haben anderen Unternehmen diskriminierungsfrei und zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, die angemessen und transparent sind und die nicht ungünstiger sein dürfen als sie in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb eines Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden, den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher und den Zugang zu denselben zu gewähren. Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern haben, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen, in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Anschluss und Zugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den anderen Unternehmen die für einen effizienten Anschluss und Zugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/33#abs-2 (2) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern können den Anschluss und den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Anschlusses und des Zugangs wegen mangelnder Kapazität oder zwingender rechtlicher Gründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und der beantragenden Partei sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) unverzüglich zu übermitteln. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung bei mangelnder Kapazität oder mangelnden Anschlussmöglichkeiten auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundenen Kosten zum Ausbau des Kohlendioxidleitungsnetzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Anschluss oder Zugang durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern zuvor auf die Entstehung von Kosten hingewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/33#abs-3 (3) Wenn Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen den Anschluss oder den Zugang aus Kapazitätsgründen verweigern, sind sie verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen vorzunehmen, soweit
diese Maßnahmen die Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung nicht beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/33#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(5) Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher sowie den Zugang zu denselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlendioxid durch die Verbrennung von Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit zur Energieerzeugung nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen Geltungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. Der Nachweis über das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem Anlagenbetreiber zu erbringen, der den Anschluss an das Kohlendioxidleitungsnetz oder den Zugang zu dem Kohlendioxidspeicher begehrt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Einzelheiten zu regeln:
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 192)
BGBl. 2025 I Nr. 70
BGBl. 2025 I Nr. 70
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
BGBl. 2019 I S. 706 Gesetzgebungsmaterialien
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.