Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 22 Eigenüberwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/22#abs-1 (1) Der Betreiber hat auf Grundlage des Überwachungskonzepts nach § 20 den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, insbesondere die Anlagen zur Injektion, das Verhalten des gespeicherten Kohlendioxids und dessen Einwirkungen auf den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, sowie die umgebende Umwelt kontinuierlich zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/22#abs-2 (2) Die Überwachung ist so durchzuführen, dass sie insbesondere Folgendes ermöglicht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/22#abs-3 (3) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde, mindestens jedoch einmal im Jahr, folgende Angaben zu übermitteln: