Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 45
§ 80 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.