Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 46

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 18.01.2020

Bund2 Fassungen

Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

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