Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen
Stand: 17.07.2024
Wird zitiert von 42
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Nach Gewicht
- BVerfG, 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20Klimaschutz als intertemporaler Freiheitsschutz - Vorkehrungen zur Abmilderung hoher Emissionsminderungslasten grundrechtlich zur Freiheitssicherung über Zeit und Generationen hinweg geboten, jedoch unzureichend - Minderung der Treibhausgasemissionen gem § 3 Abs 1 S 2, § 4 Abs 1 S 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (juris: KSG) daher partiell mit GG unvereinbar - Pflicht des Gesetzgebers zur Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab 2031, Frist bis 31.12.2022Zitiert von 159
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 – 11 A 1/23Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 – 11 A 22/21Zitiert von 6
- BVerwG, 29.01.2026 – 7 C 6.24Klage auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023Zitiert von 1
- BVerfG, 12.02.2025 – 1 BvR 2047/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das am 04.10.2023 von der Bundesregierung nach § 9 Abs 1 KSG beschlossene Klimaschutzprogramm - Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlichem RechtsschutzZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 – 11 A 31/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.05.2026 – 10 A 450/24
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 365/23Zitiert von 1
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 334/23Unterlassungsansprüche gegen einen Automobilhersteller bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor im Hinblick auf den Klimaschutz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/4#abs-1 (1) Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. Dazu werden Jahresemissionsgesamtmengen, insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2030 richten sich nach Anlage 2. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 richten sich nach Anlage 3. Die Jahresemissionsgesamtmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/4#abs-2 (2) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 die jeweilige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/4#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsgesamtmengen in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/4#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird die Bundesregierung die jährlichen Minderungsziele im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 in Jahresemissionsgesamtmengen überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. Die Jahresemissionsgesamtmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes und den unionsrechtlichen Anforderungen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/4#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Regelungen in diesem Gesetz zur Erreichung der Klimaziele zukünftig notwendig sind und ob angesichts der Wirkung des europäischen Emissionshandels in der Zeit ab dem Jahr 2031 auf die Zuweisung von Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. Soweit erforderlich legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/4#abs-6 (6) Die Bundesregierung hat bis Ende Juni 2024 einen Bericht mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen Brennstoffemissionshandel vorzulegen.