Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz

KSG

§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit

Stand: 25.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/14#abs-1 (1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/14#abs-2 (2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

§ 13 § 15