Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz

KOG

§ 2 Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/2#abs-1 (1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt , wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:

1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad (§ 4),

2. Kneipp-Heilbad (§ 5),

3. Heilklimatischer Kurort (§ 6),

4. Kneipp-Kurort (§ 7),

5. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 8),

6. Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (§ 9),

7. Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb (§ 10),

8. Luftkurort (§ 11).

Eine Gemeinde wird auf Antrag mit mehreren der in Satz 1 genannten Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Artbezeichnungen gegeben sind. Die Anerkennung als Erholungsort erfolgt nach Maßgabe des § 12.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/2#abs-2 (2) Die staatliche Anerkennung kann auf einen oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/2#abs-3 (3) Eine staatliche Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde im Ausnahmefall auch dann erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch dauerhafte vertragliche Bindung oder in anderer Weise erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/2#abs-4 (4) Bei der Anerkennung von Kurorten sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens sowie die Belange der Umwelt und die Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/2#abs-5 (5) Die „Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“, herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen ergeben.

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Artbezeichnungen

§ 1 § 3