Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz
KOG§ 10 Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb
Stand: 26.08.2026
Die Artbezeichnung „Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1. die Verfügbarkeit von natürlichem, wissenschaftlich anerkannten und bewährtem Peloid als Heilmittel;
2. der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften der Peloide durch Peloid-Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrollanalysen;
3. der Nachweis der krankheitsheilenden, -lindernden oder -verhütenden, durch Erfahrung bewährten Eigenschaften der natürlichen Peloide durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;
4. der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung der Peloide unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
5. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
6. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;
7. die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.