Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz

KOG

§ 9 Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Artbezeichnung „Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. der Betrieb eines Stollens (Höhle, ehem. Bergwerk), dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden;

2. ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima im Heilstollen, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden;

3. der Betrieb geeigneter, indikationsbezogener Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Linderung oder Heilung mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

4. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;

5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person.

§ 8 § 10