Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz

KOG

§ 11 Luftkurort

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Artbezeichnung „Luftkurort“ wird verliehen, wenn die Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4, 7 bis 11 und 13 bis 16 des § 3 erfüllt sind. In Verbindung mit dieser Artbezeichnung kann die Zusatzartbezeichnung Kurmittelgebiet verliehen werden, wenn im Kurgebiet auftretende natürliche Heilmittel des Bodens vorhanden sind.

§ 10 § 12