Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz

KOG

§ 6 Heilklimatischer Kurort

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Artbezeichnung „Heilklimatischer Kurort“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. der Nachweis der besonderen therapeutischen Eignung des Klimas und seiner Wirkung durch wissenschaftliche Begutachtung;

2. eine Klimastation zur ständigen Überwachung der Eigenschaften des Klimas;

3. leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

4. ausgedehnte Naturbereiche und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten klimatherapeutischen Wegenetz für Terrainkuren;

5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, mit Erfahrungen in der Medizinischen Klimatologie.

§ 5 § 7