Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz

KOG

§ 8 Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Artbezeichnung „Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. das Vorhandensein einer staatlich anerkannten Quelle mit natürlichem, wissenschaftlich anerkanntem und bewährtem Heilwasser;

2. der Nachweis der durch Erfahrung bewährten therapeutischen Eignung des Heilwassers durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;

3. der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften sowie der einwandfreien hygienischen und mikrobiologischen Beschaffenheit des Heilwassers durch Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrolluntersuchungen;

4. der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

5. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;

6. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;

7. das Vorhandensein einer gültigen Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz.

§ 7 § 9