Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz
KOG§ 12 Erholungsort
Stand: 26.08.2026
Die Artbezeichnung „Erholungsort“ kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 3, 10, 11, 13, 14 und 17 erfüllt sind.
3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser