Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz
KOG§ 4 Heilbad
Stand: 26.08.2026
Die Artbezeichnung „Heilbad“ (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1. die Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung bewährten Heilmittels des Bodens, das regelmäßigen Kontrollanalysen unterzogen wird;
2. leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung des Heilmittels mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung;
3. stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Spezialkliniken;
4. ausgedehnte Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren;
5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person mit je nach Bädersparte eventuell hinzutretender, indikationsbezogener Zusatzweiterbildung;
6. die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;
7. die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.