Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz

KOG

§ 4 Heilbad

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Artbezeichnung „Heilbad“ (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. die Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung bewährten Heilmittels des Bodens, das regelmäßigen Kontrollanalysen unterzogen wird;

2. leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung des Heil­mittels mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung;

3. stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Spezialkliniken;

4. ausgedehnte Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren;

5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person mit je nach Bädersparte eventuell hinzutretender, indikationsbezogener Zusatzweiterbildung;

6. die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;

7. die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.

§ 3 § 5