Gesetze / Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
KInvFG§ 15 Rückforderung
Stand: 09.12.2022
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/15#abs-1 (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 13 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/15#abs-2 (2) Nach dem 31. Dezember 2026 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 13 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2027. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/15#abs-3 (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/15#abs-4 (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.