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Artikel 3 · BT-Drs. 19/32039 · S. 26

Zu Artikel 3 (Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes)
Durch die Änderung der Förderzeiträume des Kommunalinvestitionsgesetzes werden alle in Verbindung mit dem
Ende der Förderzeiträume der in Kapitel 1 und 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes geregelten Fristen
um jeweils zwei Jahre verlängert. Damit wird Verzögerungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen, die
durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 sowie durch die Corona-Pandemie entstanden sind,
Rechnung getragen. Der Bund verzichtet zudem auf die Rückzahlung von abgerufenen Mitteln für Maßnahmen,
die aufgrund von Schäden, die unmittelbar durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 verursacht
wurden, nicht innerhalb des festgelegten Förderzeitraums abgeschlossen werden können.

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Herkunft

BT-Drs. 19/32039, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.196–81.982 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c52081f0e6128de0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP