Gesetze / Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
KInvFG§ 16 Verwaltungsvereinbarung
Stand: 10.06.2019
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 KInvFG →
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