Gesetze / Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
KInvFG§ 16 Verwaltungsvereinbarung
Stand: 10.06.2019
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Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.