Gesetze / Krankenhausstatistik-Verordnung
KHStatV§ 3 Erhebungsmerkmale
Stand: 10.06.2019
Erhebungsmerkmale sind:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 3 bis 9 und 14 bis 19 sind ab dem 1. Januar 2020 für Krankenhäuser nach Standorten gegliedert zu erfassen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 KHStatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 11.06.2021 – 3 B 44/19Krankenhausplanung: Keine Pflicht der Länder zur gesonderten Ausweisung von Versorgungsangeboten für die neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerwG, 11.06.2021 – 3 B 43/19Anforderungen an die Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase BZitiert von 12
- VG Münster, 13.03.2018 – 9 Nc 38/17Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3429)
BGBl. 2004 I S. 3429
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.