Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 17 Auswertung der Wirkungen der Förderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesversicherungsamt sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2020, für die Vorhaben, für die das Bundesversicherungsamt Fördermittel bewilligt hat,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.