Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

KHSFV

§ 16 Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln

Stand: 29.10.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/16#abs-1 (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückforderung begründende Sachverhalt eingetreten ist. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/16#abs-2 (2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend.

§ 15 § 17