Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

KHSFV

§ 18 Beteiligung der privaten Krankenversicherung

Stand: 29.10.2020

Bund2 Fassungen

Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.

§ 17 § 19