Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 16 Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesversicherungsamt macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückforderung begründende Sachverhalt eingetreten ist. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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