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§ 16 KHSFV — Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln

Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesversicherungsamt macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückforderung begründende Sachverhalt eingetreten ist. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend.

(2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend.