Gesetze / Krankenhaus-Buchführungsverordnung
KHBV§ 3 Buchführung, Inventar
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 26/17 RKrankenversicherung - ärztliche Krankenhauseinweisung - keine Voraussetzung für erforderliche Krankenhausbehandlung sowie für den Vergütungsanspruch des KrankenhausesZitiert von 15
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 17/11Krankenhausfinanzierung; Förderung der Investitionskosten durch Baupauschalen; Aufnahme in die Förderung; Reihenfolge der AufnahmeZitiert von 17
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 18/11
- BFH, 26.11.1996 – VIII R 58/93Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.