Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz
KGArt. 11 Entstehung des Kostenanspruchs
Stand: 25.08.2026
Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 7 Abs. 2 mit der Beendigung der letzten gebührenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 und des Art. 9 Abs. 2 mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 11 KG →
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