Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz

KG

Art 2 Kostenschuldner

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/2#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. In Rechtsbehelfsverfahren schuldet die Kosten diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden. In streitentscheidenden Verfahren ist neben dem Veranlasser Kostenschuldner auch diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/2#abs-2 (2) Kostenschuldner ist ferner, wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KG/2#abs-3 (3) Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, können diesen auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KG/2#abs-4 (4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Art 1 Art 3