Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz
KGArt 10a Umsatzsteuer
Stand: 25.08.2026
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.