Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz

KG

Art 7 Mehrere Amtshandlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/7#abs-1 (1) Die Gebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird; sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/7#abs-2 (2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Gebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Kostenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.

Art 6 Art 8