Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz
KGArt 12 Kostenentscheidung, Rechtsbehelf
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/12#abs-1 (1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/12#abs-2 (2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde, von den übergeordneten Behörden oder auf Weisung der Fachaufsichtsbehörden geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KG/12#abs-3 (3) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.