Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz

KG

Art 12 Kostenentscheidung, Rechtsbehelf

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/12#abs-1 (1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/12#abs-2 (2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde, von den übergeordneten Behörden oder auf Weisung der Fachaufsichtsbehörden geändert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KG/12#abs-3 (3) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.

Art 11 Art 13