Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

AGGlüStV

Art 12 Betrieb von Spielhallen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/12#abs-1 (1) Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und Art. 10 betrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/12#abs-2 (2) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern.

Art 11 Art 13