Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
AGGlüStVArt 12 Betrieb von Spielhallen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/12#abs-1 (1) Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und Art. 10 betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/12#abs-2 (2) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern.