Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

AGGlüStV

Art 11 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zuständigen Behörden nach Art. 10 Abs. 4 haben die Aufgabe,

1. die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bestehenden oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und

2. die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. Zu diesem Zweck stehen ihnen die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 zu; § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend. Art. 4 bleibt unberührt.

Art 10 Art 12