Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz
KGArt 1 Amtshandlungen, Kostengläubiger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/1#abs-1 (1) Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Eine Amtshandlung im Sinn des Satzes 1 liegt auch vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Gestattung, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Behörden und Stellen, die Amtshandlungen im staatlichen Auftrag vornehmen, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/1#abs-2 (2) Die Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Staates fließen dem Staat zu. Die Kosten für Amtshandlungen, die andere Behörden und Stellen im staatlichen Auftrag vornehmen, fließen dem jeweiligen Rechtsträger zu.