Gesetze / Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz
KBFG§ 4a Aufstockung des Sondervermögens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KBFG/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KBFG/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
| im Jahr 2016 auf | 230 000 000 Euro, |
| im Jahr 2017 auf | 220 000 000 Euro, |
| im Jahr 2018 auf | 100 000 000 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KBFG/4a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
| im Jahr 2017 auf | 226 000 000 Euro, |
| im Jahr 2018 auf | 300 000 000 Euro, |
| im Jahr 2019 auf | 300 000 000 Euro, |
| im Jahr 2020 auf | 300 000 000 Euro. |
Änderungsverlauf
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14.07.2020 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I 1683)
BGBl. 2020 I S. 1683
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1893)
BGBl. 2017 I S. 1893
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 4a umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2411 842)
BGBl. 2014 I S. 2411
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