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Artikel 3 · BT-Drs. 19/20057 · S. 21

Zu Artikel 3 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes)
Der weitere Ausbau des Betreuungsangebotes in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erfolgt durch
eine Aufstockung des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ im Finanzplanungszeitraum. Der zusätzliche
Betrag der investiven Bundesbeteiligung in Höhe von insgesamt 1 000 Mio. Euro wird dem bestehenden Sonder-
vermögen „Kinderbetreuungsausbau“ in den Jahren 2020 und 2021 zugefügt, um im Bereich der Kindergärten,
Kitas und Krippen und in der Kindertagespflege den Kapazitätsausbau zu fördern. Damit können zusätzlich rund
90 000 Plätze für Kinder bis zum Schuleintritt geschaffen werden. Die materiell-rechtliche Grundlage des 5. In-
vestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 gemäß Artikel 104 b Absatz 2 GG findet sich
in den in Artikel 1 enthaltenen Regelungen im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbe-
treuung für Kinder.

BT-Drs. 19/20057 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/20057, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.308–63.252 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 88679163b37048fa….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP