Gesetze / Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz
KBFG§ 4 Finanzierung
Stand: 10.06.2019
Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung.
Änderungsverlauf
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 250)
BGBl. 2013 I S. 250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.