Gesetze / Konzessionsabgabenverordnung
KAV§ 3 Andere Leistungen als Konzessionsabgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 29.09.2021 – 3 Kart 210/20
- BGH, 07.10.2014 – EnZR 86/13Übernahme eines gemeindlichen Stromversorgungsnetzes: Nichtigkeit des Konzessionsvertrages wegen Vereinbarung unzulässiger Nebenleistungen - Stromnetz Olching
- BGH, 05.12.2023 – EnVR 59/21Energieversorger: Erlösmindernder Ansatz von gewährten Preisnachlässen bei Ermittlung des Regulierungssaldos
- VG Sigmaringen, 05.11.2014 – 2 K 521/12Zitiert von 1
- LG Köln, 22.12.2015 – 88 O (Kart) 64/15Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 03.04.2017 – 6 U 152/16 Kart
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 30.10.2025 – 13 U 55/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 11.12.2024 – 6 U 6/24
- OLG Celle, 16.04.2024 – 13 U 50/22 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/3#abs-1 (1) Neben oder anstelle von Konzessionsabgaben dürfen Versorgungsunternehmen und Gemeinde für einfache oder ausschließliche Wegerechte nur die folgenden Leistungen vereinbaren oder gewähren:
Für die Benutzung anderer als gemeindlicher öffentlicher Verkehrswege sowie für die Belieferung von Verteilerunternehmen und deren Eigenverbrauch dürfen ausschließlich die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Leistungen vereinbart oder gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/3#abs-2 (2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen insbesondere