Gesetze / Konzessionsabgabenverordnung
KAV§ 3 Andere Leistungen als Konzessionsabgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/3#abs-1 (1) Neben oder anstelle von Konzessionsabgaben dürfen Versorgungsunternehmen und Gemeinde für einfache oder ausschließliche Wegerechte nur die folgenden Leistungen vereinbaren oder gewähren:
Für die Benutzung anderer als gemeindlicher öffentlicher Verkehrswege sowie für die Belieferung von Verteilerunternehmen und deren Eigenverbrauch dürfen ausschließlich die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Leistungen vereinbart oder gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/3#abs-2 (2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen insbesondere
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 3 KAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 29.09.2021 – 3 Kart 210/20
- BGH, 07.10.2014 – EnZR 86/13Übernahme eines gemeindlichen Stromversorgungsnetzes: Nichtigkeit des Konzessionsvertrages wegen Vereinbarung unzulässiger Nebenleistungen - Stromnetz Olching
- BGH, 05.12.2023 – EnVR 59/21Energieversorger: Erlösmindernder Ansatz von gewährten Preisnachlässen bei Ermittlung des Regulierungssaldos
- VG Sigmaringen, 05.11.2014 – 2 K 521/12Zitiert von 1
- LG Köln, 22.12.2015 – 88 O (Kart) 64/15Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 03.04.2017 – 6 U 152/16 Kart
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 30.10.2025 – 13 U 55/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 11.12.2024 – 6 U 6/24
- OLG Celle, 16.04.2024 – 13 U 50/22 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2006 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. November 2006 (BGBl. I 2477)
BGBl. 2006 I S. 2477
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.