Gesetze / Konzessionsabgabenverordnung
KAV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 39 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/1#abs-2 (2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/1#abs-3 (3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/1#abs-4 (4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 1 KAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 21.10.2014 – 15 U 187/13
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 Kart 1/11 (V)
- BGH, 06.11.2012 – KVR 54/11Marktstellungsmissbrauch durch Gasnetzbetreiber: Erhebung der höheren Tarifkunden-Konzessionsabgaben von Durchleitungskunden - Gasversorgung Ahrensburg
- BAG, 20.08.2024 – 3 AZR 179/23Betriebliche Altersversorgung - entgegenstehende RechtskraftZitiert von 6
- BAG, 14.07.2015 – 3 AZR 517/13Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit - dreistufiges PrüfungsschemaZitiert von 25
- OLG Frankfurt am Main, 03.11.2017 – 11 U 51/17 (Kart)
Zuletzt entschieden
- BAG, 09.05.2023 – 3 AZR 225/22
- BAG, 09.05.2023 – 3 AZR 226/22Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit - dreistufiges PrüfungsschemaZitiert von 5
- LG Düsseldorf, 09.03.2023 – 14d O 19/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.