Gesetze / Konzessionsabgabenverordnung
KAV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.
Änderungsverlauf
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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