Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BayObLG, 18.05.2022 – 101 ZBR 97/20Zitiert von 13
1 Entscheidung zu § 286 KAGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/286#abs-1 (1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/286#abs-2 (2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.