(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.
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(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.