Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 283 Hedgefonds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/283?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/283?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/283?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt § 227 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 227 Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückgaben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil- oder Aktienpreis ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären sind.