Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 266 Anlagebedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/266?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich festzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/266?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des geschlossenen Publikums-AIF, der Angabe des Namens und des Sitzes der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie den in § 162 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und 9 bis 14 genannten Angaben mindestens folgende Angaben und Vorgaben enthalten:
§ 162 Absatz 2 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Angabe, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen festlegen muss, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 266 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.