Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 262 Risikomischung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/262?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren. Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn
Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikogemischt investiert sein. Für den Zeitraum nach Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268 darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/262?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Aktien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen Privatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich. Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investiert wird, müssen der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen an hervorgehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risikomischung hinweisen.
Änderungsverlauf
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19.06.2022 Ausfertigung
§ 262 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I 911)
BGBl. 2022 I S. 911
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 262 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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