Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 262 Risikomischung
Stand: 18.04.2026
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- FG Münster, 22.09.2020 – 2 K 1232/10 EZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/262#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren. Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn
Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikogemischt investiert sein. Für den Zeitraum nach Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/262#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Aktien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen Privatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich. Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investiert wird, müssen der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risikomischung hinweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/262#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/262#abs-4 (4) Anleger gelten als ansässig im Sinne von Absatz 3, wenn sie