Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 235 KAGB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/235#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen nur an solchen Immobilien-Gesellschaften erwerben und halten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/235#abs-2 (2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
§ 243 Absatz 2 und § 250 Absatz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/235#abs-3 (3) Entspricht der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2, so darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwerben, wenn sichergestellt ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung entsprechend geändert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/235#abs-4 (4) Die Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft, an der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, müssen ihre Einlagen vollständig eingezahlt haben.