Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 243 Risikomischung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/243#abs-1 (1) Der Wert einer Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Werte werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/243#abs-2 (2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Einheit.

§ 242 § 244