Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 250 Sonderregeln für den Bewerter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/250#abs-1 (1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/250#abs-2 (2) Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen.