Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 230 Immobilien-Sondervermögen

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/230?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/230?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.

§ 223 § 225